Zusammenfassung zeigen Zusammenfassung verbergen
Eltern, Ärztinnen und Apotheker müssen bei fehlenden Kinderarzneien schnell reagieren. Die Regeln bestimmen, ob ein Ersatz ohne Rückfrage möglich ist, ob eine Rezeptur hergestellt werden darf oder welche Kennzeichen beim E-Rezept gesetzt werden müssen. Wer die Vorgaben kennt, spart Zeit und schützt die Versorgung der Kinder.
Welche Spielräume Apotheken bei Engpässen haben
Steht ein Kinderarzneimittel nicht zur Verfügung, richtet sich das Vorgehen nach dem Status des Präparats. Entscheidend ist, ob das Mittel auf der offiziellen Dringlichkeitsliste für Kinderarzneien geführt wird oder nicht.
- Ist das Präparat auf der Dringlichkeitsliste, dürfen Apotheken weitergehende Maßnahmen ergreifen.
- Bei Nichtaufnahme der Liste gelten andere Lockerungen, aber mit engeren Beschränkungen.
Die rechtliche Grundlage liefert § 129 SGB V. Dieser Paragraph regelt, wann Abweichungen von Packungsgröße, Wirkstärke oder Darreichungsform zulässig sind.
Erlaubte Austauschformen bei gelisteten Kinderarzneimitteln
Bei gelisteten Mitteln haben Apotheken mehr Freiheit. Sie können das Originalärztliche Präparat ersetzen, ohne die Praxis in jedem Fall zu kontaktieren.
- Herstellung einer Individualrezeptur ist möglich.
- Wechsel der Darreichungsform, etwa Saft statt Zäpfchen, ist zulässig.
- Ein Aut-simile-Austausch auf eine andere Darreichungsform ist gestattet.
Wird eine Rezeptur statt eines Fertigarzneimittels abgegeben, gelten spezielle PZN-Vorgaben.
Konkrete PZN-Regeln bei Rezepturen
- Bei Papierrezepten ist die Sonder-PZN 18774446 statt der üblichen Rezeptur-PZN zu verwenden.
- Beim E-Rezept ist stattdessen die Sonder-PZN 18774452 anzugeben.
Dokumentation beim Aut-simile-Austausch
Ein Aut-simile-Tausch erfordert genaue Einträge, damit Abgabe und Abrechnung korrekt sind.
- Auf Papierrezepten: PZN der abgegebenen Packung nutzen.
- Zusätzlich die Sonder-PZN 02567024 und den zugehörigen Faktor eintragen.
- Handschriftlich muss das Kürzel „DL“ ergänzt werden.
- Beim E-Rezept wird das abgegebene Fertigarzneimittel im Abgabedatensatz dokumentiert.
- Die Rezeptänderung ist über den Schlüssel 14 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu kennzeichnen.
Vorgehen, wenn das Mittel nicht auf der Dringlichkeitsliste steht
Liegt das Präparat nicht auf der Liste, gelten die Bestimmungen des § 129 Absatz 2a SGB V. Die Handlungsspielräume sind anders gelagert.
- Abweichungen von Packungsgröße, Packungsanzahl und Wirkstärke sind ohne Arztrücksprache möglich.
- Teilabgaben sind zulässig, solange die verordnete Wirkstoffmenge nicht überschritten wird.
- Auch hier ist eine lückenlose Dokumentation vorgeschrieben.
Wie Teilmengen und elektronische Kennzeichnung zu melden sind
- Bei Papierrezepten erfolgt die Nachweisung über eine Sonder-PZN auf dem Rezept.
- Beim E-Rezept wird die Abgabe im Abgabedatensatz festgehalten.
- Wird lediglich eine Teilmenge abgegeben, ist das Kürzel „TMA“ auf dem Papierrezept zu vermerken.
- Im E-Rezept wird dafür der Schlüssel 13 verwendet.
Praxis-Tipps für Apotheker und Praxen
Klare Abläufe in der Apotheke und in der Praxis vermeiden Verzögerungen. Folgende Punkte helfen bei der Umsetzung:
- Aktuelle Dringlichkeitsliste regelmäßig prüfen.
- Hilfsmittel für die schnelle PZN-Auswahl bereithalten.
- Dokumentationsvorlagen für Papierrezept und E-Rezept anpassen.
- Bei Unsicherheiten kurze Kommunikationswege zwischen Apotheke und Ärztin etablieren.












