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Ein Bestellfehler in einer Wiesbadener Apotheke führte zu tagelangem Streit mit einem Hersteller. Es ging um Zejula (Niraparib), ein Krebsmedikament, das aus Versehen doppelt geordert wurde. Für den Inhaber drohten fast 4.000 Euro Mehrkosten, bis die Sache schließlich eine überraschende Wendung nahm.
Wie die Doppelbestellung entstand und schnell auffiel
In der Fortuna-Apotheke lag ein Rezept für Zejula vor. Die Arzneimittelbestellung wurde ausgelöst. Parallel lief offenbar eine weitere Order über einen Großhändler.
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Rezepturen in Gefahr: BMG blockiert AMPreisV
Der Fehler wurde kurz nach Auftragserteilung bemerkt. Die Apotheke setzte sofort Schritte in Gang, um die zusätzliche Lieferung zu stornieren.
- Erste Reaktion: Kontaktaufnahme mit dem Lieferanten Pharma‑Mall.
- Empfehlung des Großhändlers: Hersteller informieren; man werde GSK ebenfalls anschreiben.
- Versuche bei GlaxoSmithKline per Telefon scheiterten, eine E-Mail brachte zunächst die Antwort: Stornierung nicht möglich.
Rechtliche Fragen: Wann muss eine Apotheke zahlen?
Der Fall warf rechtliche Fragen auf. Der Inhaber suchte Rat beim Hessischen Apothekerverband.
Die juristische Einschätzung betonte mehrere Punkte:
- Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn Bestellung und Bestätigung vorliegen.
- Die bloße Verweigerung der Annahme ändert die Zahlungsverpflichtung nicht automatisch.
- Das gesetzliche Widerrufsrecht ist bei bestimmten Arzneimitteln eingeschränkt.
Bei Medikamenten, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zurückgenommen werden dürfen, greift das Widerrufsrecht oft nicht. Onkologische Fertigarzneimittel zählen regelmäßig zu dieser Ausnahme.
Anfechtung bei Irrtum als Option
Es bleibt jedoch ein juristischer Ausweg: die Anfechtung. Bei einem wesentlichen Irrtum kann ein Vertrag rückwirkend ungültig gemacht werden.
- Voraussetzung: eine endgültige, schriftliche und unverzügliche Anfechtungserklärung.
- Beweislast: Es muss plausibel dargelegt werden, dass ein Fehler beim Bestellvorgang vorlag.
Die Rechtsabteilung empfahl, die Anfechtung ernsthaft zu prüfen. Eine sofortige, schriftliche Erklärung ist entscheidend.
Warum der Hersteller zunächst auf Bezahlung bestand
GlaxoSmithKline begründete die Haltung technisch und prozessual. Das System habe die beiden Aufträge als unabhängige Bestellungen erfasst.
Nach Darstellung des Herstellers war die Stornierungsanfrage einen Tag zu spät eingegangen. Die Bestellung sei bereits bestätigt und weiterbearbeitet worden.
Ein Unternehmenssprecher verwies auf die internen Retourenregeln: Verschreibungspflichtige Arzneimittel würden sofort verarbeitet, um die Versorgung sicherzustellen. Stornierungen seien deshalb grundsätzlich nicht vorgesehen.
Wie die Apotheke versuchte, die Kosten zu vermeiden
Der Inhaber lehnte die Annahme der zusätzlichen Packung ab. Ziel war eine Gutschrift. Die Antwort des Herstellers blieb jedoch strikt: Zahlungspflicht trotz Annahmeverweigerung.
Die Apotheke setzte weitere Schritte:
- Schriftliche Kontaktaufnahme mit GSK.
- Einschaltung des Apothekerverbands für rechtlichen Rat.
- Dokumentation des Irrtums und sofortige Anzeige des Fehlers.
Der Fall war für den Betreiber ungewöhnlich. Nach eigenen Angaben fehlte es an sachlicher Grundlage, eine Gutschrift pauschal auszuschließen.
Reaktionen aus der Branche und schlussendliche Lösung
Andere Großhändler hätten sich im Vergleich kulanter gezeigt, berichtete die Apotheke. Die Haltung von GSK schien zunächst strenger als bei Mitbewerbern.
Schließlich entspannte sich die Lage: Die Packung wurde doch zurückgenommen. Damit entzog sich die drohende Kostenlast von fast 4.000 Euro.
Der Vorgang zeigt, wie empfindlich Lieferprozesse bei verschreibungspflichtigen und onkologischen Medikamenten sind. Fehler in der Auftragsabwicklung können schnell ernste wirtschaftliche Folgen haben.












