Heimversorgung: Ärzte sollen Rezepte künftig verbindlich zuweisen

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Ein Regierungsentwurf will Praxen erlauben, Rezepte für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen direkt an die versorgende Apotheke zu übermitteln. Die Regelung zielt auf weniger Verwaltungsarbeit in Heimen und Apotheken. Das Bundesgesundheitsministerium sieht zugleich Mehrbelastungen für Arztpraxen.

Welche Änderung das ApoVWG vorsieht

Der Gesetzentwurf verändert das Apothekengesetz durch eine neue Regelung in § 12a ApoG. Ziel ist, Absprachen zwischen Ärztinnen und Ärzten und der heimversorgenden Apotheke zu erlauben.

  • Arztpraxen dürfen Rezepte bündeln und direkt an die liefernde Apotheke senden.
  • Das gilt ausdrücklich auch für E‑Rezepte und elektronische Zugangsdaten.
  • Voraussetzung ist ein Versorgungsvertrag zwischen Pflegeheim und Apotheke.
  • Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2028.

Wie der Ablauf in der Praxis funktionieren soll

Nur Bewohnerinnen und Bewohner, die der Versorgung durch die heimversorgende Apotheke zugestimmt haben, sind betroffen. Die beteiligten Ärztinnen und Ärzte sammeln die Verschreibungen und leiten sie an die entsprechende Apotheke weiter.

Schutzrechte und Ausnahmen

  • Die freie Apothekenwahl der Bewohner bleibt laut Ministerium gewahrt.
  • Direktzuweisungen von Praxen an Apotheken bleiben grundsätzlich verboten.
  • Heime müssen informiert werden, sofern die Bewohner nicht widersprechen.

Technik: E‑Rezept und Telematik als Transportweg

Für die elektronische Übermittlung ist die sichere Telematikinfrastruktur vorgesehen. Die Kommunikation erfolgt über etablierte Dienste wie KIM.

  • Die Praxismitarbeiter prüfen, ob ein Versorgungsvertrag vorliegt.
  • Dann wird die Verschreibung elektronisch an die heimversorgende Apotheke geschickt.
  • Der Einsatz technischer Hilfsmittel soll doppelte Wege vermeiden.

Finanzielle Auswirkungen: Kosten gegen Einsparungen

Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Kosten-Nutzen-Rechnung erstellt. Es rechnet mit zusätzlichen Personalkosten in den Praxen.

  • Geschätzte Mehrkosten für Arztpraxen: 9,7 Millionen Euro.
  • Vorgesehene Einsparungen bei Pflegeheimen: 5 Millionen Euro.
  • Saldiert ergibt sich laut BMG eine Mehrbelastung von 4,7 Millionen Euro.

Die Annahmen beruhen auf Zeitaufwänden für Übermittlungen und auf Lohnniveaus für unterstützende Kräfte in Praxen und Heimen.

Grundannahmen der Berechnungen

  • Für die Übermittlung einer Verschreibung rechnet das BMG mit rund 0,5 Minuten.
  • Für Tätigkeiten mit niedrigem Lohnniveau wurde ein Stundensatz von etwa 27 Euro angesetzt.
  • Mittleres Lohnniveau für unterstützende Praxiskräfte wurde mit rund 40,90 Euro/Stunde bewertet.

Bestandsaufnahme: Anzahl der Heime und Bewohner

In Deutschland gibt es rund 16.500 stationäre Pflegeeinrichtungen. Davon gelten etwa 11.250 als vertragsberechtigte Einrichtungen für vollstationäre Dauerpflege.

  • Schätzung: rund 90 Prozent dieser Heime haben einen Versorgungsvertrag mit einer Apotheke.
  • Das entspräche etwa 10.125 Heimen, die von der Regelung profitieren würden.
  • Etwa 792.000 Bewohner sind nach Schätzung an solche Versorgungsverträge gebunden.

Konkrete Folgen für Arztpraxen

Arztpraxen müssen zusätzliche Arbeit leisten. Die Prüfroutine und das elektronische Versenden erzeugen Aufwand.

  • Ergebnis: mehr Personalaufwand für das Praxispersonal.
  • Die Übermittlung per TI und KIM erfordert technische Ausstattung und Schulung.
  • Die zusätzliche Zeit pro Rezept mag kurz sein. In der Summe fallen jedoch deutliche Kosten an.

Warum das eine Übergangsregelung ist

Das Ministerium sieht die Neuerung als Übergang bis zur technischen Anbindung der Heime an den Fachdienst.

  • Zieltermin für die Heim‑Anbindung ist der 1. Januar 2029.
  • Bis dahin soll die Regelung administrative Wege verkürzen.
  • Langfristig sollen technische Schnittstellen Routineaufgaben übernehmen.

Rechtlicher Rahmen und Grenzen

Die Änderung umgeht an dieser Stelle das Zuweisungsverbot, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Relevante Vorschriften bleiben wirksam.

  • Rechtsgrundlagen im Apothekenrecht und in der Berufsordnung werden beachtet.
  • Eine Rezeptsammelstelle in einer Praxis bleibt untersagt.
  • Die Regelung ist an vertragliche Vereinbarungen zwischen Heim und Apotheke gebunden.

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