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Lieferengpässe zwingen Apotheken zu kreativen Lösungen. Eine Option ist das sogenannte Stückeln von Packungen. Bei normalen Rx‑Arzneimitteln ist das oft möglich. Bei Betäubungsmitteln (BtM) gelten jedoch deutlich strengere Regeln.
Rechtlicher Hintergrund: Wann Stückeln erlaubt ist
Steht ein Arzneimittel nicht zur Verfügung, erlaubt das Lieferengpassgesetz alternative Abgaben. Apotheken dürfen demnach unter bestimmten Voraussetzungen Packungen aufteilen.
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- Entscheidend ist die nachweisbare Nichtverfügbarkeit.
- § 129 Abs. 2a SGB V erlaubt in definierten Fällen einen Austausch ohne vorherige Rücksprache mit dem Arzt.
- Die Abgabe muss den abgaberechtlichen Vorgaben und dem Rahmenvertrag entsprechen.
Wie Stückeln bei gewöhnlichen Verschreibungen funktionieren kann
Wichtig ist die Gesamtmenge des Wirkstoffs. Diese darf durch das Stückeln nicht überschritten werden.
- Die Anzahl der Packungen ist variabel.
- Beispiel: Eine nicht lieferbare Packung mit 100 Tabletten lässt sich durch zwei Packungen zu 50 ersetzen.
- Ebenso möglich: eine Packung 50 plus zwei Packungen zu 20, sofern die Gesamtmenge stimmt.
Apotheken müssen dokumentieren, warum die Abgabe erfolgt. Die Patienteninformation und die Abgabedokumentation sind wichtig.
Betäubungsmittel: Streich oder Zählsicher? Strikte Vorgaben
Bei BtM‑Rezepten gelten engere Anforderungen. Hier ist stückzahlgenaues Abgeben oft Pflicht.
Die abgegebene Menge muss exakt der verordneten Gesamtmenge entsprechen. Abweichungen sind rechtlich nicht zulässig.
Darüber hinaus sind die Eigenschaften des Wirkstoffs pro Dosis zu beachten. Nur wenn Menge und Freisetzung identisch sind, ist ein Austausch zulässig.
Relevanz der Wirkstofffreisetzung
Besonders Retardpräparate erfordern Prüfung. Das Freisetzungsprofil einer Einzeldosis kann sich von zwei gleichzeitig eingenommenen Einzeldosen unterscheiden.
- Retardtablette mit 8 mg gibt Wirkstoff anders frei als zwei Retardtabletten à 4 mg.
- Abgabe darf nur erfolgen, wenn Freisetzung und Applikationsintervall übereinstimmen.
Praktische Schritte für Apotheken bei Lieferengpässen
- Prüfen, ob das Arzneimittel tatsächlich nicht lieferbar ist.
- Feststellen, ob ein Austausch nach SGB V zulässig ist.
- Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs exakt kontrollieren.
- Bei Retard- oder Spezialformen die Freisetzungscharakteristik prüfen.
- Bei BtM stückzahlgenau abgeben und dokumentieren.
Bei Unsicherheit ist die Rücksprache mit dem verordnenden Arzt dringend empfohlen. Häufig ist eine neue Verordnung erforderlich.












