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- Neues Dispensierrecht für Notdienstpraxen: Eckpunkte und Ziel
- Welche Arzneimittel darf die Notdienstpraxis ausgeben?
- Klare Grenze: Betäubungsmittel bleiben Apothekenvorrecht
- Praktische Details: Umfang und Zeitrahmen der Abgabe
- Öffnungszeiten: Wann die Notdienstpraxis erreichbar sein muss
- Wie die ambulante Akutversorgung organisiert wird
- Informationsaustausch zwischen Ärzten und Apothekern
Ein Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte in Notdienstpraxen künftig in bestimmten Fällen Medikamente direkt an Patientinnen und Patienten abgeben dürfen. Die geplante Änderung verspricht mehr Flexibilität am Wochenende. Zugleich bleiben einige Einschränkungen bestehen, vor allem bei Betäubungsmitteln.
Neues Dispensierrecht für Notdienstpraxen: Eckpunkte und Ziel
Der Entwurf ändert das Arzneimittelgesetz punktuell. Ziel ist, die sofortige Versorgung in Notfällen zu verbessern. Ärztliche Abgaben sind jedoch begrenzt und sollen nur in klar definierten Situationen erfolgen.
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- Akuter Bedarf: Abgabe für die unmittelbare Behandlung.
- Zeitlich befristet: Arzneimittel nur für eine kurze Dauer.
- Ausnahmezeiten: Nur außerhalb der üblichen Apothekenöffnungszeiten oder vor Wochenenden und Feiertagen.
Welche Arzneimittel darf die Notdienstpraxis ausgeben?
Die Regelung erlaubt die Abgabe von Medikamenten für den akuten Bedarf. Die Dauer der Abgabe ist streng limitiert. In der Praxis bedeutet das vor allem die Erstversorgung.
Wichtig ist: Die Abgabe soll auf Fälle beschränkt bleiben, in denen eine reguläre Apotheke kurzfristig nicht erreichbar ist. Dazu gehören etwa Antibiotika und Schmerzmittel, wenn die weitere Versorgung sonst gefährdet wäre.
- Parenterale und orale Antibiotika für die sofortige Therapie.
- Analgetika zur akuten Schmerzlinderung.
- Apothekenpflichtige Medizinprodukte sollen nach ähnlichem Muster geregelt werden.
Die Ärzte können die benötigten Mittel meist über den normalen Apothekenvertrieb als Sprechstundenbedarf beziehen. So bleibt die Lieferkette weitgehend erhalten.
Klare Grenze: Betäubungsmittel bleiben Apothekenvorrecht
Bei Betäubungsmitteln gilt eine klare Sperre. Diese Stoffe dürfen nicht durch Notdienstpraxen ausgegeben werden. Die Abgabe von BtM bleibt an den Apothekenbetrieb und die Vorlage eines Rezeptes gebunden.
Auch in Notfällen muss die BtM-Versorgung durch Apotheker erfolgen. Die Vorschrift soll Missbrauch verhindern und die dokumentierte Abgabe sichern.
Praktische Details: Umfang und Zeitrahmen der Abgabe
Die Gesetzesvorlage spricht von einer kurzfristigen Versorgung. Die Menge ist auf den Bedarf für den unmittelbaren Einsatz begrenzt.
- Dauer: Ausgabe nur für maximal drei Tage.
- Bedingung: Abgabe, wenn keine Apotheke erreichbar ist oder ein unmittelbar folgendes Wochenende/Feiertag ansteht.
- Freitagseffekt: Genau deshalb ist der Freitag ausdrücklich betroffen.
Öffnungszeiten: Wann die Notdienstpraxis erreichbar sein muss
Der Entwurf legt Mindestzeiten für Notdienstpraxen fest. Diese sollen verlässliche Anlaufstellen für Patientinnen und Patienten bieten. Kürzere Zeiten sind möglich, wenn die Auslastung gering ist.
- Wochenenden und Feiertage: 9 bis 21 Uhr
- Mittwoch und Freitag: 14 bis 21 Uhr
- Montag, Dienstag, Donnerstag: 18 bis 21 Uhr
Regional können Abweichungen in Kooperationsvereinbarungen stehen. Das ist möglich, wenn die Kassenärztliche Vereinigung nachweist, dass längere Zeiten unwirtschaftlich wären.
Wie die ambulante Akutversorgung organisiert wird
Wenn die Notdienstpraxis außerhalb der Kernzeiten geschlossen ist, sollen angeschlossene Kooperationspraxen einspringen. Diese Koordination ist Teil der integrierten Notfallstruktur.
Fehlen sowohl Notdienst- als auch Kooperationspraxen, fällt die ambulante Notfallversorgung an die Krankenhaus-Notaufnahme.
Informationsaustausch zwischen Ärzten und Apothekern
Der Entwurf sieht vor, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesapothekerkammern enger zusammenarbeiten. Ziel ist ein besserer Informationsfluss zur Organisation des Notdienstes.
- Abstimmung über Dienstzeiten und Versorgungswege.
- Datenaustausch zur besseren Planbarkeit.
- Gemeinsame Maßnahmen zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung.











