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- Krankenkassen wehren sich gegen staatliche Begrenzung der Vorstandsgehälter
- Welche Vorgaben der Entwurf vorsieht und warum das problematisch ist
- Gefahr für die Suche nach qualifiziertem Vorstandspersonal
- Inflations- und Realverlust durch lange Anpassungsintervalle
- Bestehende Verträge und der Anspruch auf Vertrauensschutz
- Rolle der Aufsicht: Genehmigungspflicht seit 2013 und fehlende Notwendigkeit
- ePA, Apothekenvergütung und Abschläge bei Medikamenten
- Einsparpotenzial und Reaktion auf vorgeschlagene Maßnahmen
Ein geplanter gesetzlicher Gehaltsdeckel für Vorstände der Krankenkassen hat in Berlin heftigen Widerstand ausgelöst. Die Spitzenvertreter der gesetzlichen Krankenversicherung warnen vor einem gravierenden Eingriff in die Selbstverwaltung und sehen die Auswahl von Führungspersonal gefährdet.
Krankenkassen wehren sich gegen staatliche Begrenzung der Vorstandsgehälter
Der GKV-Spitzenverband hat in einer Stellungnahme zum Entwurf des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes klare Kritik formuliert. Die Kassenvertreter sehen die geplanten Regelungen als einen direkten Eingriff in das Recht der Sozialversicherungsträger, ihre interne Organisation selbst zu bestimmen.
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- Die Autonomie des Verwaltungsrats in Personal- und Vergütungsfragen werde beschnitten.
- Die vorgeschlagene Deckelung soll Vergütungsanpassungen während einer Amtszeit ausschließen.
- Bei Beginn einer neuen Amtszeit dürften Erhöhungen nur in sehr engen Grenzen möglich sein.
Aus Sicht der Kassen ist dies eine nahezu vollständige Entmachtung der Verwaltungsräte, die die Besetzung und Führung der Kassen verantworten.
Welche Vorgaben der Entwurf vorsieht und warum das problematisch ist
Der Referentenentwurf begrenzt Vergütungsanpassungen und setzt enge Regeln für neue Vorstandsverträge. Außerdem soll die Aufsicht in bestimmten Fällen niedrigere Gehälter anordnen dürfen.
Wesentliche Punkte des Reformvorschlags
- Ausschluss von Gehaltsanpassungen während einer laufenden Amtszeit.
- Deckelung von Erhöhungen beim Amtsantritt an die sogenannte Grundlohnrate.
- Befugnis der Aufsichtsbehörde, niedrigere Vergütungen festzulegen, ohne klare Kriterien.
Die Kassen argumentieren, dass eine solche Ermächtigung der Aufsicht ohne objektive Maßstäbe vorliegt. Sie befürchten willkürliche Eingriffe durch staatliche Stellen, die letztlich auch die gerichtliche Überprüfbarkeit einschränken könnten.
Gefahr für die Suche nach qualifiziertem Vorstandspersonal
Ein wiederkehrendes Argument der Kassen lautet, dass starre gesetzliche Vorgaben die Wettbewerbsfähigkeit im Arbeitsmarkt schwächen.
- Andere Branchen und Akteure im Gesundheitswesen könnten Gehälter freier gestalten.
- Die Kassen wären gegenüber solchen Arbeitgebern im Nachteil.
- Die Flexibilität, auf Marktveränderungen zu reagieren, würde verloren gehen.
Vorstandsrekrutierung könnte dadurch deutlich erschwert werden, warnen die Verbandsvertreter.
Inflations- und Realverlust durch lange Anpassungsintervalle
Ein weiterer Streitpunkt ist die geplante Beschränkung außertariflicher Gehaltsanpassungen auf einen Sechs-Jahres-Turnus.
Die Reform sieht vor, dass Anpassungen nur alle sechs Jahre erfolgen und ausschließlich anhand der jährlichen Grundlohnrate bemessen werden. Eine kumulative Betrachtung der zwischenzeitlichen Raten soll ausgeschlossen bleiben.
- Die Folge: ein möglicher Realwertverlust der Entgelte.
- Die Kassen beziffern das Risiko auf einen Wertverlust zwischen 13 und 19 Prozent.
Die Starrheit des Turnus wird als unverhältnismäßig kritisiert und als Gefährdung der Kaufkraft der leitenden Angestellten angesehen.
Bestehende Verträge und der Anspruch auf Vertrauensschutz
Die Kassen betonen, dass Änderungen nicht rückwirkend in laufende privatrechtliche Verträge eingreifen dürfen. Viele Vorstandsdienstverträge enthalten Überprüfungs- oder Nachverhandlungsklauseln.
- Solche Klauseln begründen keinen direkten Anspruch auf eine bestimmte Erhöhung.
- Sie sichern jedoch das Recht auf Bewertung und mögliche Anpassung nach billigem Ermessen.
- Die geplanten Regelungen würden diese vertraglichen Rechte deutlich schwächen.
Aus Sicht der Kassen wäre ein umfassender Vertrauensschutz für bereits geschlossene Vereinbarungen erforderlich. Andernfalls würden gültige Vertragsmechanismen nachträglich entwertet.
Rolle der Aufsicht: Genehmigungspflicht seit 2013 und fehlende Notwendigkeit
Die Aufsichtsbehörde genehmigt Vorstandsdienstverträge nach Kassenrecht bereits seit 2013. Der Verband fragt daher, weshalb zusätzliche präventive Eingriffe nötig seien.
Nach Auffassung der Krankenkassen fehlt bislang ein objektiver Nachweis struktureller Missstände, der eine weitergehende staatliche Kontrolle rechtfertigen würde.
ePA, Apothekenvergütung und Abschläge bei Medikamenten
Parallel zur Debatte um Vorstandsgehälter sieht der Entwurf Änderungen bei der Vergütung von Leistungserbringern vor. Besonders die Apotheken geraten in den Blick.
- Die geplante Streichung einer gesonderten ePA-Prämie für Apotheken stößt beim Verband auf Zustimmung.
- Begründung: Die GKV-Finanzen sind angespannt und die Dokumentation in der ePA könne im Packungsfixum abgebildet werden.
- Außerdem sind höhere Abschläge für Hersteller vorgesehen, um Einsparungen zu erzielen.
Der Vorschlag, den Herstellerabschlag deutlich zu erhöhen, nennt der Verband konsequent. Er weist zugleich auf offene Fragen hin, zum Beispiel zur Rolle von Biosimilars.
Einsparpotenzial und Reaktion auf vorgeschlagene Maßnahmen
Ein kurzfristig berechneter Effekt betrifft den Kassenabschlag pro Packung. Die Erhöhung führt nach Verbandsangaben zu signifikanten Einsparungen.
- Beispielrechnung: Bei mehreren hundert Millionen Packungen ergeben sich jährliche Einsparungen in zweistelliger Millionenhöhe.
- Der Vorschlag steht dennoch im Spannungsfeld zu den weitreichenden Einschränkungen in Vergütungsfragen.
Die Kassen akzeptieren einzelne Sparmaßnahmen, lehnen jedoch den Grundcharakter der Eingriffe in die Selbstverwaltung ab.












