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Ein Sozialgerichtsurteil sorgte für Aufsehen: Ein 60 Jahre alter Patient darf vorläufig weiter Cannabisblüten auf Kosten seiner gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Die Richter in Landshut erkannten dem Widerspruch gegen die Aufhebungsentscheidung aufschiebende Wirkung zu. Entscheidend waren nicht allein medizinische Argumente, sondern auch formale Fehler der Kasse.
Chronische Beschwerden, Dialyse und die Rolle der Cannabisblüten
Der Mann wird medizinisch hochkomplex betreut. Bei ihm wurden mehrere schwere Erkrankungen diagnostiziert. Dazu gehören:
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- chronische Schmerzstörung mit Neuropathie und Allodynie
- Critical-Illness-Myopathie
- ein Anfallsleiden
- eine terminale Nierenerkrankung mit dreimal wöchentlicher Hämodialyse
Seit 2017 stellte die Krankenkasse die Versorgung mit Cannabisblüten erst befristet, dann unbefristet sicher. 2024 erfolgte nach einem Arztwechsel eine erneute Bestätigung. Nach Ansicht des Versicherten sind nur hochdosierte Cannabisblüten in seiner Situation wirksam. Vorherige Versuche mit Dronabinol und Cannabisextrakten hätten nicht ausgereicht. Nur so seien Shuntpunktionen und die mehrstündige Lagerung während der Dialyse überhaupt erträglich.
Er gab an, aus eigener Tasche zwei Teilmengen zu je 50 g gekauft zu haben. Die verordnete Sorte lautete Strawberry Bubblegum 33/1.
Wie das Gericht die aufschiebende Wirkung anerkannte
Die Krankenkasse hatte mit Bescheid vom 20. August die frühere Genehmigung aufgehoben. Sie begründete das damit, dass Cannabisblüten seit dem 30. Juli nicht mehr Leistungsbestandteil der GKV seien. Dagegen legte der Versicherte Widerspruch ein und zog vor das Sozialgericht Landshut.
Weil er ohne Rechtsanwalt klagte, wertete das Gericht seine Eingabe so, dass er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt. Mit dieser Auslegung zielte er darauf ab, die bisherige Versorgung bis zur endgültigen Entscheidung weiterlaufen zu lassen. Das Gericht bestätigte dieses Begehren und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs fest.
Der Gerichtspräsident erläuterte, dass eine solche gerichtliche Feststellung bewirke, dass die Krankenkasse die bisher genehmigte Leistung zunächst weiter erbringen müsse. Behörden hielten sich in der Regel an solche Feststellungen. Sollte die Kasse dem nicht folgen, bestünde die Möglichkeit, vollstreckungsrechtliche Folgen geltend zu machen.
Formale Versäumnisse der Krankenkasse trugen zur Entscheidung bei
Für das Gericht spielten formelle Aspekte eine große Rolle. Die Kasse hatte den Aufhebungsbescheid nicht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen. Gleichzeitig vertrat sie die Ansicht, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfalten könne. Aus den genannten formellen Gründen sah das Gericht die Voraussetzungen für die Feststellung der aufschiebenden Wirkung als gegeben an.

In der Praxis ordnen Krankenkassen mitunter die sofortige Vollziehung an. Diese Option steht ihnen offen. Im konkreten Fall blieb die Anordnung jedoch aus. Das ermöglichte dem Versicherten, die vorläufige Fortsetzung der Leistung gerichtlich zu sichern.
Weitere Eilanträge scheiterten mangels Eilbedürftigkeit
Parallel beantragte der Mann eine einstweilige Anordnung, um die Kasse zur vorläufigen Kostenübernahme der Cannabisblüten zu verpflichten. Dieses Begehren wurde vom Gericht als unzulässig abgelehnt. Begründung: Das angestrebte Ergebnis war durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung bereits erreicht.
Darüber hinaus hielt das Gericht einen weiteren Antrag für unbegründet, weil der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Es fehlten konkrete Hinweise darauf, dass dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schwere, irreversible Nachteile bis hin zum Tod drohen würden, falls er die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens abwarten müsse.
Der Patient habe zwar erklärt, seine finanziellen Mittel seien erschöpft. Allerdings habe er keine überzeugenden Anhaltspunkte vorgelegt, die eine fortwirkende, unmittelbar aus der Selbstbeschaffung resultierende Notlage belegen würden. Damit fehlte die erforderliche Eilbedürftigkeit, sodass das Gericht den einstweiligen Anordnungsantrag nicht erfüllte.












