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- Chronik einer langjährigen Erkrankung und Therapieversuche
- Wie es zur juristischen Auseinandersetzung kam
- Argumente der Patientin und medizinische Hintergründe
- Entscheidung des Landessozialgerichts und medizinische Bewertung
- Rolle des Medizinischen Dienstes und wirtschaftliche Aspekte
- Relevanz für Psoriasis‑Patienten und das Gesundheitssystem
Eine Patientin aus Berlin, die seit Jahrzehnten mit schwerer Psoriasis und Gelenkbeteiligung kämpft, reiste immer wieder ans Tote Meer. Ihre Kasse bezahlte viele Aufenthalte, stoppte dann aber die Kostenübernahme. Das Landessozialgericht Berlin‑Brandenburg hat nun entschieden, dass die Kasse nicht zur weiteren Erstattung verpflichtet ist.
Chronik einer langjährigen Erkrankung und Therapieversuche
Die Klägerin, Jahrgang 1957, leidet seit der Kindheit an Psoriasis vulgaris. Später kam eine Psoriasisarthritis hinzu. In den 2000er Jahren diagnostizierten Ärzte zusätzlich ein endogenes Ekzem.
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- Therapieversuche umfassten Methotrexat, das wegen starker Nebenwirkungen abgesetzt wurde.
- Sulfasalazin soll eine Allergie ausgelöst haben.
- Fumaderm und Cyclosporin wurden ebenfalls wegen Unverträglichkeiten gestoppt.
- Seit den frühen 1990er‑Jahren suchte die Patientin regelmäßig klimatische Heilbehandlungen am Toten Meer.
Wie es zur juristischen Auseinandersetzung kam
Ab 2008 übernahm die Krankenkasse einige Kurkosten. Später verweigerte sie erneut die Erstattung. Die Patientin beantragte wiederholt stationäre Klimaheilbehandlungen am Toten Meer.
Anträge und Ablehnungen
- 2007: Kasse lehnte einen Rehaantrag ab, beteiligte sich aber ausnahmsweise an ärztlichen Leistungen.
- Gerichtliche Auseinandersetzung führte zu einer teilweisen Kostenübernahme durch die Kasse.
- In den Folgejahren wurden einzelne Kurmaßnahmen genehmigt.
- 2015 und später: Neue Anträge wurden abgewiesen; die Patientin reiste dennoch und bezahlte die Aufenthalte selbst.
Argumente der Patientin und medizinische Hintergründe
Die Frau begründete ihre Anträge damit, dass Klimakuren am Toten Meer ihre Beschwerden oft wochenlang lindern.
Sie wollte den Beginn einer kostspieligeren Biologika‑Therapie umgehen. Nach Operationen wegen Gebärmutterkrebs verschlechterte sich ihr Zustand. Deshalb sah sie Biologika später nicht mehr als Option.
Die Patientin führte an, die Heilaufenthalte hätten ihr signifikant geholfen und seien medizinisch notwendig.
Entscheidung des Landessozialgerichts und medizinische Bewertung
Das LSG bestätigte die frühere Entscheidung des Sozialgerichts und wies die Klage ab. Die Richter argumentierten mit mehreren Punkten.
- Kein nachgewiesenes Versorgungsdefizit: In Deutschland existierten Reha‑Angebote, die die Wirkfaktoren des Toten Meeres nachahmten.
- Stationäre Behandlungen mit Balneophototherapie, verschiedenen UV‑Verfahren und Solebädern würden vergleichbare Ergebnisse erzielen.
- Seit 2015 stünden mit Cosentyx (Secukinumab) wirksame Biologika zur Verfügung.
Das Gericht stellte fest, dass die Fachinformationen für Secukinumab keine generelle Kontraindikation bei neoplastischen Erkrankungen oder erhöhtem Infektionsrisiko ausweisen.
Weiterhin verwies das LSG darauf, dass die Klägerin andere zugelassene Arzneimittel nicht ausschließen dürfe, um ein Versorgungsdefizit zu begründen. So sei etwa eine erneute Gabe von Methotrexat in anderer Form denkbar gewesen. Auch Ustekinumab (Stelara) kam als Alternative infrage.
Rolle des Medizinischen Dienstes und wirtschaftliche Aspekte
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung sah die stationäre Klimaheilbehandlung am Toten Meer als nicht notwendig an. Auf dieser Grundlage lehnte die Kasse die Kostenübernahme ab.
- Die Patientin reiste trotz Ablehnung und zahlte jeweils rund 5.300 Euro.
- Ein Ziel war, den Beginn teurer Biologika herauszuzögern, deren Kosten bis zu 3.000 Euro monatlich betragen können.
- Die Richter betonten, dass Versicherte nicht durch Ablehnung zugelassener Arzneimittel selbst ein Versorgungsdefizit herbeiführen dürfen.
Relevanz für Psoriasis‑Patienten und das Gesundheitssystem
Das Urteil hat Signalwirkung für Versicherte, die Auslands‑Kuren als Ersatztherapie anstreben.
- Versicherungen müssen nicht immer Heilklima‑Aufenthalte im Ausland bezahlen.
- Wichtig ist, ob inländische Reha‑Leistungen gleichwertige Effekte bieten.
- Neue Arzneimittel können bestehende Therapie‑Lücken schließen.
Das LSG erinnert daran, dass der Zugang zu zugelassenen Medikamenten und inländischen Reha‑Angeboten vorrangig geprüft werden muss.












