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- Neue Rahmenbedingungen für Telemedizin in der GKV
- Welche Anbieter dürfen Videosprechstunden durchführen?
- Erstkontakt und Entscheidung für die Videosprechstunde
- Vorrang für lokale Praxen bei Terminvermittlung
- Pflichten zur strukturierten Anschlussversorgung
- Regeln für Verschreibungen: Suchtmittel und Betäubungsmittel
- Priorität der Praxisarbeit und Abrechnungsregeln
- Technische Anforderungen und Arbeitsort
Telemedizin in der gesetzlichen Krankenversicherung wird strenger geregelt. Die Regeln legen fest, wer Videosprechstunden anbietet, wie die Nachversorgung funktionieren muss und welche Grenzen für Rezepte gelten. Diese Änderungen zielen auf mehr Patientensicherheit und auf eine bessere Einbindung lokaler Praxen.
Neue Rahmenbedingungen für Telemedizin in der GKV
Im Bundesmantelvertrag sind die Anforderungen an telemedizinische Leistungen innerhalb der GKV neu formuliert. Die Verhandlungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband führten zu klaren Vorgaben. Telemedizinische Versorgung durch Vertragsärzte muss grundsätzlich in Deutschland erfolgen.
Videosprechstunde mit Ärzten im Ausland verboten
Videosprechstunden in Apotheken: Verbände sind völlig im Dunkeln
Das bedeutet konkret: Steht der behandelnde Vertragsarzt außerhalb der Bundesrepublik, ist eine vertragsärztliche Tätigkeit per Videosprechstunde ausgeschlossen.
Welche Anbieter dürfen Videosprechstunden durchführen?
Nur bestimmte Leistungserbringer können telemedizinische Leistungen für Versicherte abrechnen. Dazu gehören:
- Niedergelassene Haus- und Fachärzte
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
- Ermächtigte Krankenhausärzte
Die Telemedizin darf innerhalb dieser Gruppen nur im Rahmen des vertragsärztlichen Versorgungsauftrags angeboten werden.
Erstkontakt und Entscheidung für die Videosprechstunde
Wann ist eine Videosprechstunde möglich?
Auch wenn in den letzten vier Quartalen kein persönlicher Kontakt bestand, ist eine Videosprechstunde möglich. Voraussetzung ist jedoch eine strukturierte Ersteinschätzung.
Wenn die Fernbehandlung nicht ausreicht
Ergibt die Einschätzung, dass eine Fernbehandlung nicht angemessen ist, muss der Patient an die passende Versorgungsstruktur verwiesen werden.
- Ambulante Arztpraxen
- Krankenhäuser
- Ärztlicher Bereitschaftsdienst
- Notaufnahme oder Rettungsdienst
Vorrang für lokale Praxen bei Terminvermittlung
Bei der Vermittlung neuer Patienten sollen regelhaft Praxen aus der Nähe bevorzugt werden. Ab dem 1. September 2025 müssen Terminplattformen eine vorrangige Vergabe an Praxen in räumlicher Nähe sicherstellen.
Ausnahmen gelten in ausgewählten Fällen:
- Patient befindet sich in Räumen eines anderen Praxisstandorts
- Inanspruchnahme erfolgt in Anwesenheit von Praxispersonal
- Notdienstfälle
- Videosprechstunde im Rahmen einer ärztlichen Zweitmeinung
Der Fokus liegt auf einer strukturierten Anschlussversorgung vor Ort.
Pflichten zur strukturierten Anschlussversorgung
Ärzte müssen sicherstellen, dass Patienten nach einer Videosprechstunde gut weiterversorgt werden. Das kann auf mehreren Wegen geschehen:
- Angebot eines Termins in der Praxis
- Überweisung zu Fachärztinnen und Fachärzten
- Einbettung in regionale Versorgungskonzepte oder Netzwerke
Überweisungen, Termine oder Rezepte sollen dem Versicherten in der Regel noch am selben Tag zur Verfügung stehen oder taggleich versendet werden.
Regeln für Verschreibungen: Suchtmittel und Betäubungsmittel
Bestimmte Arzneimittel dürfen bei erstmaliger Fernbehandlung nicht verordnet werden. Konkret gilt:
- Betäubungsmittel dürfen gegenüber unbekannten Patienten per Videosprechstunde nicht verordnet werden.
- Ähnliches gilt für Arzneimittel mit Suchtpotenzial, sofern keine Einsicht in die Medikationshistorie möglich ist.
Ausnahme: Läuft die Medikation nachweisbar über die elektronische Patientenakte (ePA) nachverfolgbar und es besteht eine strukturierte Anschlussversorgung, kann eine Verordnung geprüft werden.
Priorität der Praxisarbeit und Abrechnungsregeln
Der Versorgungsauftrag der Praxis hat stets Vorrang. Videosprechstunden sind nur im Rahmen des medizinisch Sinnvollen zulässig und müssen die organisatorischen Pflichten der Praxis berücksichtigen.
Zur Abrechnung gilt eine Begrenzung: Fälle, die ausschließlich per Videosprechstunde versorgt werden, dürfen nicht mehr als die Hälfte aller Behandlungsfälle der Praxis ausmachen. Ausgenommen sind Notfälle und TSS-Akutfälle.
Patientinnen und Patienten müssen niedrigschwellig Zugang zu Videosprechstunden erhalten. In den Praxisräumen ist auf dieses Angebot hinzuweisen. Terminpriorität darf nur nach medizinischer Dringlichkeit erfolgen.
Technische Anforderungen und Arbeitsort
Videosprechstunden sind außerhalb des Praxisgebäudes möglich. Voraussetzung ist ein geschlossener Raum mit voll ausgestatteter Arbeitsstation. Es müssen die elektronische Patientendokumentation und die Telematikinfrastruktur nutzbar sein.
Die Praxis muss während solcher Sitzungen telefonisch erreichbar bleiben. Sitzungen außerhalb des Vertragsarztsitzes oder außerhalb der Öffnungszeiten werden nicht auf die Mindestsprechstundenzeit angerechnet.












