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- Neues Recht für Chroniker: Wann die Rx-Abgabe ohne Rezept möglich ist
- Welche Präparate nicht ohne Rezept abgegeben werden dürfen
- Dokumentationspflichten: Was in der ePA und in der Apotheke stehen muss
- Servicegebühr bis zu 5 Euro: Regelung existiert, aber ist noch nicht gültig
- Akute Versorgung: Warum Notfälle noch nicht über die Apotheke laufen
- Praktische Folgen für Apotheker und Patientinnen
Apotheken in Deutschland dürfen laut neuem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) bestimmte verschreibungspflichtige Medikamente auch ohne aktuelles Rezept abgeben. Die Regelung richtet sich vor allem an Patientinnen und Patienten mit Dauermedikation. Doch viele Details sind noch offen, und nicht alle Verbesserungen sind bereits anwendbar.
Neues Recht für Chroniker: Wann die Rx-Abgabe ohne Rezept möglich ist
Mit dem ApoVWG wurde im Arzneimittelgesetz der neue Absatz § 48a eingefügt. Er erlaubt Apotheken, Chronikerinnen und Chronikern in bestimmten Fällen die Fortführung ihrer Dauermedikation zu gewährleisten.
Rx-Abgabe ohne Rezept: Apotheken im Chaos
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- Versorgt werden darf einmalig die kleinste in der Apotheke verfügbare Packungsgröße.
- Voraussetzung ist, dass das Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale verschrieben wurde und dies nachgewiesen werden kann.
- Die Fortführung der Therapie darf nicht aufschiebbar sein.
- Die Kosten trägt die versorgte Person selbst.
Als Nachweis gelten insbesondere Einträge in der elektronischen Patientenakte (ePA) oder andere zuverlässige Hinweise, die der Betroffene vorlegt oder die der Apotheke bekannt sind.
Welche Präparate nicht ohne Rezept abgegeben werden dürfen
Der Gesetzgeber hat klare Ausnahmen formuliert. Folgende Gruppen sind ausdrücklich ausgeschlossen:
- Präparate mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid.
- Orale Retinoide wie Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin bei Frauen im gebärfähigen Alter.
- Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial, etwa opioidhaltige Mittel, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika.
- Medikamente, bei denen die Fachinformation eine ärztliche Untersuchung oder Diagnostik vor einer weiteren Verschreibung verlangt.
Dokumentationspflichten: Was in der ePA und in der Apotheke stehen muss
Die Abgabe ohne Rezept ist an strenge Dokumentationspflichten gebunden. Apotheken müssen die Abgabe in der elektronischen Patientenakte festhalten.
- Geforderte Angaben in der ePA: Arzneimittelname, Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße, Chargennummer und Abgabedatum.
- Hat der Patient keine ePA, muss die Apotheke eine Dosierungsanweisung aushändigen.
- Zudem ist eine interne Dokumentation in der Apotheke verpflichtend: Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten der Person.
Servicegebühr bis zu 5 Euro: Regelung existiert, aber ist noch nicht gültig
Eine Verordnung sieht vor, dass Apotheken für die Abgabe nach § 48a oder § 48b bis zu 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen dürfen. Diese Ergänzung soll in § 7a der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) verankert werden.
Allerdings ist die Verordnung noch nicht in Kraft. Sie muss noch den Bundesrat passieren. Auf dessen Tagesordnung steht der Punkt am 10. Juli. Bis zur endgültigen Verordnung dürfen Apotheken die Gebühr noch nicht verlangen. Eine spezielle PZN für diese Abgabe wurde bislang nicht festgelegt.
Akute Versorgung: Warum Notfälle noch nicht über die Apotheke laufen
Für die kurzfristige Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel bei akuten Erkrankungen ist § 48b AMG vorgesehen. Er erlaubt die Abgabe, wenn eine sofortige Behandlung medizinisch notwendig ist und der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft sowie die Vorgaben einer Rechtsverordnung beachtet werden.
Die konkrete Ausgestaltung dieser Vorgaben soll das Bundesgesundheitsministerium per Rechtsverordnung regeln. Dazu ist die Zustimmung des Bundesrates und die Abstimmung mit dem BfArM erforderlich. Die Frist zur erstmaligen Vorlage dieser Rechtsverordnung läuft bis zum 2. Juli 2027.
Bis diese Verordnung erlassen ist, bleibt die akute Rx-Versorgung durch Apotheken eingeschränkt. Beispiele wie die kurzfristige Versorgung bei Bindehautentzündung sind daher aktuell noch nicht abgedeckt.
Praktische Folgen für Apotheker und Patientinnen
Apothekerinnen und Apotheker müssen Abläufe anpassen. Zu klären sind unter anderem:
- Wie Nachweise in der ePA geprüft und dokumentiert werden.
- Welche internen Abläufe für die Abgabe und für die Datenspeicherung gelten.
- Wie Patientinnen über Kosten und Ausnahmeregelungen informiert werden.
Patientinnen und Patienten sollten ihre ePA pflegen und bei Bedarf ärztliche Unterlagen bereithalten. Nur so ist ein zügiger Nachweis der vorherigen Verordnungen möglich.












