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- AOK Nordost verlängert Friedenspflicht für Entlassverordnungen
- Formale Mängel, die nicht zu Abzügen führen sollen
- Wie Apotheken mit versehentlich als Entlassrezept markierten Verordnungen umgehen
- Packungsgrößen: Spielraum bei nicht verfügbaren Packungen
- E-Rezepte ohne Berufsbezeichnung: Signatur als Nachweis
Berlin. Die AOK Nordost hat ihre kulante Praxis im Entlassmanagement verlängert und sichert Apotheken sowie Leistungserbringern bis zum Jahresende mehr Rechtssicherheit zu. Betroffene Rezepturen und Verordnungen sollen während dieser Zeit weniger häufig wegen formaler Mängel beanstandet werden.
AOK Nordost verlängert Friedenspflicht für Entlassverordnungen
Die Krankenkasse räumt weiterhin eine Friedenspflicht bei Verordnungen ein, die im Rahmen der Krankenhausentlassung entstehen. Diese Regelung gilt für Papierbelege ebenso wie für elektronische Rezepte. Apotheken erkennen die betreffenden Verordnungen als Teil des Entlassmanagements an.
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Wichtig: Bei formalen Fehlern verzichtet die Kasse auf Retaxationen, sofern die Verordnung eindeutig als Entlassmanagement erkennbar ist.
Formale Mängel, die nicht zu Abzügen führen sollen
Die AOK Nordost nennt verschiedene Fälle, in denen sie von Erstattungsrückforderungen absieht. Die Aufzählung ist praxisorientiert formuliert.
- Kennzeichnung mit den Codes „04“ oder „14“.
- Muster-16-Formulare mit diagonaler Aufschrift, die auf Entlassmanagement hinweist.
- Angaben zur Betriebsstättennummer oder Standortkennzeichen im Personalienfeld oder in der elektronischen Verordnung.
- Fehlende oder abweichende Angaben wie Arztnummer, Arztbezeichnung und Stempelvermerke.
- Aufgeklebte Daten im Personalienfeld sind zulässig, wenn die Abrechnungsdaten nach § 300 SGB V vollständig vorhanden sind.
Wie Apotheken mit versehentlich als Entlassrezept markierten Verordnungen umgehen
Wird eine Verordnung irrtümlich als Entlassrezept gekennzeichnet, so kann die Apotheke die Lieferung und Abrechnung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vornehmen. Die Kasse akzeptiert eine normale Abwicklung in solchen Fällen.
Packungsgrößen: Spielraum bei nicht verfügbaren Packungen
Beim Entlassmanagement gibt die AOK Nordost auch beim Thema Packungsgrößen Nachsicht. Die Regeln sind klar: Ist die verordnete kleinste Packungsgröße laut Packungsgrößenverordnung nicht lieferbar, darf die Apotheke die nächstmögliche, kleinere oder gleich große Packung abgeben.
- Voraussetzung: Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs wird nicht überschritten.
- Bei Rezepturen gilt die vom Arzt verordnete Menge als verbindlich.
E-Rezepte ohne Berufsbezeichnung: Signatur als Nachweis
Grundsätzlich verlangt die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) eine Berufsbezeichnung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Dennoch verzichtet die AOK Nordost bei E-Rezepten auf Retaxationen, wenn die Berufsangabe fehlt oder fehlerhaft ist.
Begründung: Die elektronische Signatur mit dem Heilberufsausweis (HBA) weist die ausstellende Person eindeutig als Ärztin, Arzt oder Zahnärztin aus. Ein formaler Namens- oder Titelfehler beeinträchtigt laut Kasse weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit.












