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- Weg in die Abhängigkeit: Besuch in der Apotheke ohne Rezept
- Welche Wirkstoffe und welche Mengen betroffen sind
- Anzeige, Klage und persönliche Folgen
- Die Darstellung des Apothekers und die Rolle des Personals
- Rechtliche Bewertung: Pflichten der Apotheke und Haftung
- Strafrechtliche Erkenntnisse und Geständnis
- Entscheidung zu Schadensersatz, Mitverschulden und Verjährung
- Feststellungen zu Vorsatz und Organisationspflichten
Eine langjährige Bankmanagerin verlor durch jahrelange, unkontrollierte Medikamentenabgabe in einer Frankfurter Apotheke Gesundheit und Arbeitsplatz. Vor Gericht ging es um die Frage, wer die Hauptverantwortung trägt: die Patientin oder die Apotheke, die ihr offenbar rezeptpflichtige Mittel wiederholt ohne Prüfung herausgab. Jetzt hat das Oberlandesgericht Frankfurt den Fall entschieden.
Weg in die Abhängigkeit: Besuch in der Apotheke ohne Rezept
Die Frau, heute 66 Jahre alt, arbeitete in den 2010er-Jahren als stellvertretende Direktorin in einer Frankfurter Bank. Seit Jahren litt sie an schweren Migräneattacken und erhielt ärztliche Verordnungen. Ab April 2015 kaufte sie jedoch Arzneimittel in einer Apotheke in großem Umfang ohne Vorlage von Rezepten.
200 Abgaben ohne Rezept: Inhaber bestreitet Vorwürfe
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- Anfangs gelegentlich, später häufiger: 2018 steigerte sich die Häufigkeit der Abholungen.
- Im Dezember 2018 wurden binnen kurzer Zeit extrem große Mengen bezogen.
- Anfang 2020 endete die berufliche Tätigkeit; kurz darauf erfolgte eine stationäre Entgiftung.
Welche Wirkstoffe und welche Mengen betroffen sind
Es handelte sich um Schlaf-, Schmerz- und Beruhigungsmittel mit hohem Missbrauchsrisiko. Die Dokumentation listet zahlreiche Verkäufe.
- Verkaufsvorgänge insgesamt: 201 Abgaben
- Dokumentierte Packungen:
- Lorazepam: 78 Packungen
- Bromazepam: 38 Packungen
- Tramadol: 21 Packungen
- Zolpidem: 64 Packungen
Anzeige, Klage und persönliche Folgen
Im März 2020 erstattete ihr Sohn Anzeige gegen den Apotheker. Parallel reichte die Frau eine Zivilklage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz ein.
- Sie berichtete von sozialer Isolation und Depressionen.
- Mehrere Fehlzeiten und der Verlust des Arbeitsplatzes traten ein.
- Es kam zu Stürzen mit Verletzungen, darunter eine Radiusfraktur.
Die Darstellung des Apothekers und die Rolle des Personals
Der Betreiber der Apotheke behauptete vor Gericht weitgehend seine Unschuld. Seine Kernargumente lauteten:
- Die Kundin habe angeblich niederländische Privatrezepte vorgelegt.
- Privatrezeptkopien würden in seiner Apotheke nicht gespeichert.
- Einen Angestellten machte er dafür verantwortlich; Zahlungen seien bar erfolgt.
- Er wies außerdem auf angeblich geringe Gewinnmargen pro Packung hin.
Gegenargumente der Richter
Das Gericht stellte die Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Inhabers infrage. Insbesondere erschien es fragwürdig, dass der Angeklagte sich zwar an die Kundin erinnerte, das Rezept aber nur als „Zettel in fremder Sprache“ bezeichnete.
Rechtliche Bewertung: Pflichten der Apotheke und Haftung
Das Gericht hob hervor, dass Apotheker über die üblichen Verkäuferpflichten hinausgehende berufliche Sorgfaltspflichten haben. Diese gelten insbesondere bei verschreibungspflichtigen Wirkstoffen mit hohem Abhängigkeitspotenzial.
- Nach Apothekenbetriebsordnung muss bei erkennbaren Missbrauchsanzeichen die Abgabe eingeschränkt werden.
- Nach § 278 BGB haftet der Inhaber für das Verschulden seiner Angestellten.
Weil verschreibungspflichtige Medikamente wiederholt und in großen Mengen ohne Rezept ausgegeben wurden, sah das Gericht Pflichtverletzungen des Betreibers.
Strafrechtliche Erkenntnisse und Geständnis
Parallel zum Zivilverfahren gab es Strafverfahren gegen den Inhaber. In einem Verfahren wurde er verurteilt: eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, zur Bewährung ausgesetzt. In einem anderen Strafverfahren legte er ein Geständnis ab.
Das Gericht wertete das als zusätzliches Indiz dafür, dass Arzneimittel ohne gültige Rezepte abgegeben wurden.
Entscheidung zu Schadensersatz, Mitverschulden und Verjährung
Das Landgericht sprach der Klägerin im Juli 2024 Schmerzensgeld zu und verurteilte den Inhaber zur Zahlung von 10.000 Euro. Das Oberlandesgericht bestätigte die Haftung, reduzierte aber den Betrag.
- Mitverschulden der Klägerin: 40 Prozent.
- Wegen Verjährung entfielen Ansprüche bis Ende 2018.
- Restliche, nicht verjährte Ansprüche führten zu einer Reduktion des Betrags auf 8.000 Euro.
Das Gericht begründete die Quote des Mitverschuldens damit, dass die Kundin mehrfach die Abgabe ohne Rezept veranlasst habe. Zugleich sei dem Betreiber die vorrangige Sorgfaltspflicht auferlegt gewesen, solche Abgaben zu verhindern.
Feststellungen zu Vorsatz und Organisationspflichten
Die Richter kamen zu dem Schluss, dass neben Fahrlässigkeit auch ein Vorsatz denkbar sei. Denn jede pharmazeutische Angestellte wisse, dass verschreibungspflichtige Mittel nur mit Rezept abgegeben werden dürfen.
- Organisations- und Überwachungspflichten des Inhabers blieben unerfüllt.
- Selbst bei angeblichen niederländischen Rezepten hätten erhebliche Zweifel an deren Echtheit bestehen müssen.
- Der mögliche geringe Gewinn des Betreibers entschuldigt keine Pflichtverletzung.












